Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

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Netzwerk

Als unabhängige und frei praktizierende Rechtsanwältin bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwältin arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwältin beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität einer Fachanwältin für Verkehrsrecht!

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Heike Schmitz

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
ADAC Vertragsanwältin

RAin Heike Schmitz ist tätig in der Kanzlei

Schmitz & Kollegen

Dr. Hans-Böckler-Str. 10
47179 Duisburg-Walsum

Telefon Kanzlei+49 (0) 203 485350 oder
Telefon Notariat +49 (0) 203 4853530
Telefax +49 (0) 203 4853535

Zur Person

  • seit 1997 Rechtsanwältin
  • seit 2005 Notarin
  • seit 2006 Fachanwältin für Erbrecht
  • seit 2007 Fachanwältin für Verkehrsrecht
  • 2001 - 2007 und seit 2012 Fachanwältin für Familienrecht
  • seit 2010 ADAC Vertragsanwältin

Aktuelles

25.3.2024 – BGH: Erstattungspflicht der Versicherung auch bei nicht nachgewiesener Werkstattleistung

BGH vom 16.1.2024, Az. VI ZR 51/23

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Er ließ ein Gutachten über den entstandenen Schaden machen und das Fahrzeug reparieren. Die Werkstatt rechnete neben den reinen Reparaturleistungen auch eine Covid-19-Reinigung in Höhe von ca. 39,- € ab.

Diese Position erstattete die Versicherung nicht. Sie verwies darauf, dass gar nicht nachgewiesen sei, ob diese Leistung überhaupt erbracht wurde und ob sie notwendig war.

Nunmehr gab der BGH dem geschädigten Kläger Recht.

Die Richter wiesen darauf hin, dass derjenige, der schuldlos einen Unfall erlitten hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur hat. Rechnet die Werkstatt Positionen ab, von denen nicht klar ist, ob diese wirklich erbracht wurden, darf das nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Das sog. Werkstattrisiko bleibe in diesen Fällen beim Schädiger bzw. dessen Versicherung. Es sei für den Geschädigten gar nicht erkennbar oder nachvollziehbar, ob diese Reparatur-Position durchgeführt wurde oder nicht. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Werkstatt nur notwendige und sinnvolle Arbeiten ausführe.

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